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Begründen oder nicht, das ist hier die Frage

Das recht schlicht klingende Thema „Begründungspflichten“ hat für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) eine hohe rechtliche Brisanz. Der Grund: Genügt der untergesetzliche Normgeber seinen Begründungspflichten nicht, droht ihm die Aufhebung seiner Norm aufgrund eines Verfahrensfehlers. Doch wenn er sich andererseits mit jedem theoretisch denkbaren Einwand gegen seine Entscheidungen inhaltlich vertieft und dokumentiert auseinander setzt, führt dies zu einer deutlichen Verfahrensverlängerung, was nicht im Sinne des Gesetzgebers ist, der gerade mit der Bestellung des neuen G-BA-Chefs, Josef Hecken, wieder etwas mehr Zug in die Abwicklung bringen wollte. Das Für und Wider wurde auf letzten Rechtssymposium des G-BA unter dem Titel „Begründungspflichten des Gemeinsamen Bundesausschusses“ erörtert.

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Erstveröffentlichungsdatum: 24.01.2013

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> Das Thema des Kongresses - u.a. angestossen durch die vom Bundesverfassungsgericht begonnene Debatte zur Nachvollziehbarkeit von Normgebung - führte durchaus in die Grenzbereiche zwischen Transparenz und Effizienz von Normgebung. Prof. Dr. Udo Steiner von der Universität Regensburg sieht die Sachlage dagegen ganz eindeutig. „Dem geltenden Verfassungsrecht ist kein Rechtssatz mit dem Inhalt zu entnehmen, dass untergesetzliche Rechtsnormen, die ohne formelle Begründung erlassen werden, an einem Formfehler leiden und deshalb (nach deutscher Doktrin) nichtig sind“, erklärt der Bundesverfassungsrichter a.D. Ein solcher Rechtssatz lasse sich auch nicht aus dem Grundgesetz in Verbindung mit den gesetzlich geregelten Fällen einer Begründungspflicht (etwa: § 9 Abs. 8 BauGB) und der unionsrechtlichen Begründungspflicht (Art. 296 Abs. 2 AEUV) ableiten. Dies entspreche auch dem Stand der Rechtsprechung. Und er fügt explizit hinzu: „Gleiches gilt für untergesetzliche Rechtsnormen, die zur Entfaltung ihrer Rechtswirkung eines Vollzugsaktes nicht bedürfen“, was sogenannte selbstvollziehende Rechtsnormen beträfe. Und dem Gesetzgeber, der für das Verwaltungsverfahrensrecht untergesetzlicher Rechtsnormen politisch und staatsrechtlich die Verantwortung trägt, trifft nach Meinung Steiners folgerichtig auch nicht der Vorwurf der verfassungswidrigen Unterlassung, wenn er bisher keine allgemeine formelle Begründungspflicht für untergesetzliche Rechtsnormen vorgesehen hat.
Also ist der G-BA da fein raus?

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