Begründen oder nicht, das ist hier die Frage
Das recht schlicht klingende Thema „Begründungspflichten“ hat für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) eine hohe rechtliche Brisanz. Der Grund: Genügt der untergesetzliche Normgeber seinen Begründungspflichten nicht, droht ihm die Aufhebung seiner Norm aufgrund eines Verfahrensfehlers. Doch wenn er sich andererseits mit jedem theoretisch denkbaren Einwand gegen seine Entscheidungen inhaltlich vertieft und dokumentiert auseinander setzt, führt dies zu einer deutlichen Verfahrensverlängerung, was nicht im Sinne des Gesetzgebers ist, der gerade mit der Bestellung des neuen G-BA-Chefs, Josef Hecken, wieder etwas mehr Zug in die Abwicklung bringen wollte. Das Für und Wider wurde auf letzten Rechtssymposium des G-BA unter dem Titel „Begründungspflichten des Gemeinsamen Bundesausschusses“ erörtert.
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Erstveröffentlichungsdatum: 24.01.2013
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