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Seit der Gesundheitsreform 2000 sind die Krankenkassen berechtigt, Selektivverträge mit Leistungserbringern abzuschließen. Hierbei handelt es sich um hausarztzentrierte Versorgungsverträge nach § 73b SGB V, Verträge zur besonderen ambulanten Versorgung nach§ 73c SGB V sowie um integrierte Versorgungsverträge nach § 140a SGB V. Der Gesetzgeber hat sich ausweislich der Begründung zur Gesundheitsreform 2000 und dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbs-stärkungsgesetz - GKV-WSG) durch diese Neuregelungen eine Intensivierung des Wettbewerbs unter den Krankenkassen und eine Verbesserung der Qualität und Effizienz der Versorgung versprochen1. Die Krankenkassen haben im Rahmen dieser Selektivverträge vielfältige Möglichkeiten, von den kollektivvertraglichen Regelungen abzuweichen2. Insbesondere sind die Krankenkassen berechtigt, in den Selektivverträgen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zum Versorgungsgegenstand zu machen.