Potentiale zur Optimierung der Versorgung krebskranker Patienten im Kontext der ASV nach § 116b SGB V („neu“)
Der Gesetzgeber hat zum 1.1.2012 mit dem GKV-VStG den Grundstein für den Aufbau einer neuen Versorgungsstruktur gelegt, der „Ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung“ (ASV). Mit der Neufassung des § 116b SGB V (§ 116b SGB V „neu“) wurden seit Anfang 2012 neben Krankenhäusern nun auch niedergelassene Vertragsärzte in die Regelungen einbezogen. Die ASV verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele: Sie soll erstens einen Beitrag zur Überwindung der Sektorengrenzen im deutschen Gesundheitswesen leisten und zweitens eine verbesserte interdisziplinäre Abstimmung von Diagnostik und Therapie unter den Leistungserbringern erreichen. Dabei soll die ASV erstmals im deutschen Gesundheitswesen die Möglichkeit eröffnen, dass niedergelassene Vertragsärzte und Krankenhäuser sektorenübergreifend zu denselben Bedingungen tätig werden und zusammenarbeiten können (vgl. z.B. G-BA 2015a; Klakow-Franck 2014b: 154 u. 2015: 6). Die Einführung der ASV lag nicht zuletzt im Interesse der Vertragsärzte (vgl. z.B. Klakow-Franck 2014b: 153), denn unter den bis dahin bestehenden Regelungen (§116b SGB V „alt“) mussten diese befürchten, dass ihnen durch die vergleichsweise finanzstarken Krankenhäuser eine zunehmende Konkurrenz mit einer entsprechend verschärften Wettbewerbssituation im Gesundheitsmarkt erwächst. Vertragsärzte hatten außerdem mehrfach Klage gegen Krankenhauszulassungen nach § 116b SGB V „alt“ eingereicht (vgl. SVR 2012: 259).
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Erstveröffentlichungsdatum: 23.04.2016
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