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Therapieziel antihypertensiver Behandlung und Teilnahme an integrierten Versorgungsprogrammen

Integrierte Versorgungsmodelle sind in Deutschland gesetzlich und politisch gefördert. Ziel derartiger Modelle ist es, zu einer Optimierung der qualitativen und wirtschaftlichen Patientenversorgung beizutragen, indem die Zusammenarbeit zwischen den Leistungserbringern innerhalb und zwischen den Sektoren ambulant, akutstationär, Rehabilitation und Pflege gefördert wird. Aufgrund des anhaltenden Kostendrucks im deutschen Gesundheitssystem sollen Redundanzen und Reibungsverluste zwischen den Akteuren abgebaut und die Sozialkassen entlastet werden. Wesentliches Merkmal von Integrierten Versorgungsmodellen ist es, dass Anbieter, Nachfrager und Kostenträger auf Grundlage von selektiven Verträgen und auf freiwilliger Basis einen individuellen Vertrag abschließen (vgl. §§140a und b SGB V). Damit hat der Gesetzgeber eine Abkehr vom Kollektivvertragssystem geschaffen, um mehr Wettbewerb und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen zu fördern. Insbesondere den Kassen eröffnet sich hierdurch die Möglichkeit, die Leistungserbringer nach eigenen Kriterien auszuwählen, Vergütungssysteme zu verhandeln und somit Leistungsfinanzierung und Leistungserfüllung unter einem Dach zu vereinheitlichen (vgl. Amelung 2009, S.6f.). Die Folge ist eine Veränderung der Rollen in der traditionellen Dreiecksstruktur von Kasse – Leistungserbringer – Patient. Für die Leistungserbringer ergibt sich der Vorteil, sich im Wettbewerb durch das Angebot besonderer Behandlungsprogramme zu profilieren und zu professionalisieren. Ein Nachweis guter Qualität und Reputation rückt somit für die Leistungserbringer in den Blickpunkt des Interesses. Für die Patienten ergeben sich Vorteile durch eine abgestimmte Behandlung und Qualität durch zum Beispiel integrierte Behandlungspfade (Waehlert/Wagner/Czap 2010) sowie mögliche Boni/Rabatte oder andere verbesserte Konditionen durch die Kostenträger durch Teilnahme an Integrierten Versorgungsmodellen. Dafür geben die Patienten zumeist die freie Arztwahl auf und verpflichten sich zur Anerkennung der Leistungssteuerung im vorgegebenen Vertrag.

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Erstveröffentlichungsdatum: 24.01.2013

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