Abstracts nach Schlüsselbegriff: Selektivverträge
Seit der Gesundheitsreform 2000 sind die Krankenkassen berechtigt, Selektivverträge mit Leistungserbringern abzuschließen. Hierbei handelt es sich um hausarztzentrierte Versorgungsverträge nach § 73b SGB V, Verträge zur besonderen ambulanten Versorgung nach§ 73c SGB V sowie um integrierte Versorgungsverträge nach § 140a SGB V. Der Gesetzgeber hat sich ausweislich der Begründung zur Gesundheitsreform 2000 und dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbs-stärkungsgesetz - GKV-WSG) durch diese Neuregelungen eine Intensivierung des Wettbewerbs unter den Krankenkassen und eine Verbesserung der Qualität und Effizienz der Versorgung versprochen1. Die Krankenkassen haben im Rahmen dieser Selektivverträge vielfältige Möglichkeiten, von den kollektivvertraglichen Regelungen abzuweichen2. Insbesondere sind die Krankenkassen berechtigt, in den Selektivverträgen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zum Versorgungsgegenstand zu machen.
24.01.2013
Versorgungsinnovationen zielen darauf ab, die Gesundheitsversorgung besser und/oder wirtschaftlicher zu machen. Wichtige Ansatzpunkte und Bestandteile (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) sind insbesondere: eine Prozessoptimierung mit Blick auf die gesamte Behandlungskette, das Entwickeln von Anreizmechanismen für Prävention, Honorierungsmodelle mit dem Fokus auf Ergebnisqualität und nicht auf Menge und Anzahl von Leistungen, eine aktive Patientenbeteiligung.
24.01.2013
Am 1. Juli 2008 haben die AOK Baden-Württemberg, die Hausärztliche Vertragsgemeinschaft eG (HÄVG) und der MEDIVerbund den bundesweit ersten hausarztzentrierten Versorgungsvertrag (HZV) nach § 73b SGB V geschlossen. In diesem Vertrag wurden zur besseren Versorgungssteuerung der Patienten versorgungsrelevante Qualitätsziele mit einem Prozessmanagement verknüpft. Um die erfolgreiche Umsetzung des Vertrags zu ermöglichen, mussten umfassende IT-gestützte Lösungen geschaffen werden. Hierbei spielten u.a. der „ICW-Kern“ als Softwaremodul ohne eigene Benutzeroberfläche zur Integration in die Praxisverwaltungssysteme (PVS) als auch eine Telematik-Infrastruktur zur Online-Anbindung der Ärzte eine wesentliche Rolle. In den letzten zwei Jahren wurden umfangreiche Praxiserfahrungen gesammelt.
23.09.2012
Die Entwicklung im Gesundheitswesen beinhaltet als einen der wesentlichen regulierenden Faktoren die Umsetzung von Verträgen zwischen verschiedenen Playern. Verträge laufen nicht von alleine, es genügt nicht Inhalte zu vereinbaren und zu unterschreiben. Bereits bei Vertragsschluss muss die Evaluation mit berücksichtigt und geplant werden, und zwar nicht erst nach 3 Jahren, sondern laufend und begleitend. Die passende Quelle für die Informationen richtet sich, ebenso wie die Art und Anzahl der benötigten Informationen nach der Vertragsform und den Vertragsinhalten. Zur Betrachtung von Selektivverträgen mit Ärzten oder -gruppierungen werden Daten und Auswertungen aus Stichproben relevanter Größe, die auch regionale valide Betrachtungen und Hochrechnungen zulassen, benötigt. Auswertungen aus Abrechungsdaten reichen hier nicht aus, da sie das ärztliche Verhalten nicht in ausreichendem Maße widerspiegeln.
23.09.2012
Seit Januar 2011 ist Ranibizumab für die Behandlung des Visusverlusts als Folge eines diabetischen Makulaödems zugelassen. Aflibercept (VEGF Trap-Eye, Eylea®) benötigte im direkten Vergleich zu Ranibizumab rund 42% weniger Injektionen pro Patient und Jahr, um eine Nicht-Unterlegenheit in der Behandlung der neovaskulären AMD zu demonstrieren. Die Zulassung von Aflibercept für die neovaskuläre AMD wird für das Jahr 2012 erwartet. Durch die Indikationserweiterungen und Neuzulassungen sowie dem Umstand, dass es sich bei der intravitrealen VEGF-Inhibition um eine palliative Behandlung chronisch Kranker handelt, wird eine zunehmend wachsende Anzahl an ophthalmologischen Patienten mit VEGF-Inhibitoren behandelbar sein, woraus ein Ausgabenanstieg für die gesetzliche und private Krankenversicherung in Deutschland resultiert.
23.09.2012
Mit Inkrafttreten des § 73b SGB V i.d.F. nach GKV-Org WG wurden alle gesetzlichen Krankenversicherungen verpflichtet, ihren Versicherten bis zum 30. Juni 2009 eine besondere hausärztliche Versorgung (Hausarztzentrierte Versorgung) anzubieten. Die Folge dieser Verträge ist eine Bereinigung der Gesamtvergütung. Die Auswirkungen einer Bereinigung der Gesamtvergütung auf die arzt- und praxisindividuellen waren und sind Gegenstand heftiger Diskussionen auf verschiedenen Ebenen.
01.02.2010
Auch im deutschen Gesundheitswesen werden im ambulanten und stationären Sektor immer wieder die unflexiblen und nahezu leistungsfeindlichen Vergütungssysteme moniert. Insbesondere durch den Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen 2007 und Aktivitäten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung lässt sich nun aber auch in Deutschland eine steigende Dynamik in Richtung P4P beobachten. In diesem Zusammenhang nehmen die Regelungen über Selektivverträge eine besondere Stellung ein. Dabei ist es eigentlich nur konsequent, jene, die überdurchschnittliche Leistungen erbringen, und/oder jene, die sich erheblich verbessert haben, zu honorieren. Erfahrungen zu Konzepten liegen schwerpunktmäßig aus den USA und Großbritannien vor. Der erste hier exemplarisch vorgestellte Ansatz wurde von der Integrated Health Association (IHA), einem Zusammenschluss aus unterschiedlichsten Akteuren des Gesundheitswesens, in Kalifornien entwickelt. Als ein weiterer innovativer Ansatz in der europäischen Diskussion wird die Neuordnung der hausärztlichen Vergütung in Großbritannien herangezogen. Die Situation ist allerdings grundsätzlich eine andere als in den amerikanischen Modellen, da es hier um die leistungsorientierte Verteilung zusätzlicher Gelder geht. Obwohl es noch keine validen Evaluationsergebnisse gibt, fand der Sachverständigenrat (SVR) in 21 von 28 Studien positive Ergebnisse. Entsprechend ist P4P in der internationalen Diskussion eine der bedeutendsten Entwicklung der vergangenen Jahre.
01.12.2009
Seit 2009 müssen die im Versorgungswettbewerb zueinander stehenden Krankenkassen auf der Grundlage sehr enger zentralistischer Vorgaben gemeinsame und einheitliche Kollektivverträge zur Vergütung ärztlicher Leistungen schließen. Ein Ausweg, um dennoch Innovation in die Versorgung zu tragen, ist der Abschluss von kassenindividuellen Selektivverträgen. Gleichzeitig besteht seit 2009 die Pflicht für alle Krankenkassen, ihren Versicherten eine besonders qualifizierte hausarztzentrierte Versorgung auf freiwilliger Basis anzubieten. Um eine Doppelfinanzierung von Leistungen zu verhindern, erfordern diese Selektivverträge eine Bereinigung der gemeinsam und einheitlich festgelegten Kollektivvergütung. Der Beitrag zeigt auf, welche Verfahren hier zweckmäßig sind, um ein faires Nebeneinander von Kollektivsystem und Selektivverträgen mit dem Ziel der Innovationsfähigkeit für die Versorgungsstrukturen zu erreichen.