Abstracts by keywords: rebate contracts
Ziel der Arzneimittel-Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) ist es, den Austausch wirkstoffgleicher Arzneimittel gemäß § 129 SGB V zu forcieren und so die Arzneimittelkosten der gesetzlichen Krankenversicherungen zu reduzieren. Durch die am 1. April 2007 erfolgte Scharfstellung der Rabattverträge durch das GKV-WSG ist das Thema der Arzneimittel-Substitution zunehmend in den Mittelpunkt des Interesses und der gesundheitspolitischen Diskussionen gerückt. Doch nicht in jedem Fall ist der Austausch eines Arzneimittels durch ein rabattiertes Produkt ohne Risiken. So gibt es bestimmte Erkrankungen bzw. „kritische Indikationen“, bei denen eine Substitution aufgrund der zwischen Herstellern von Arzneimitteln und gesetzlichen Krankenversicherungen vereinbarten Rabattverträge problematisch ist. Dies betrifft insbesondere Patienten mit einer medikamentösen Langzeittherapie, wie z. B. Epilepsie-Patienten bzw. so genannte „Critical dose drugs“ (Wirkstoffe mit geringer therapeutischer Breite). So kann ein Präparate-Austausch zumindest bei gut eingestellten Patienten mit Epilepsie negative Auswirkungen auf den weiteren Erkrankungsverlauf haben (Anfallsrezidive, Toxizität). Daher warnt die Deutsche Gesellschaft für Neurologie (DGN) in ihren Leitlinien vor einem unkontrollierten Austausch von Antiepileptika bei stabil und gut eingestellten Patienten (DGN 2008).
04.10.2012
Das Instrument der Arzneimittel-Rabattverträge wurde in das System der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) implementiert, um die Arzneimittelausgaben im ambulanten Bereich einzudämmen. Mit dem am 1. April 2007 in Kraft getretenen GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wurde der Weg entscheidend dafür geebnet, dass Krankenkassen mit pharmazeutischen Herstellern Rabattverträge wirksamer als bis dahin abschließen können. Apotheker müssen seitdem bevorzugt rabattierte Medikamente abgeben. Im Idealfall können sowohl Hersteller als auch Krankenkassen von solchen Rabattvereinbarungen profitieren.
01.06.2010
Direktverträge haben als Rabattverträge bei Arzneimitteln ihren Anfang genommen. Inzwischen zeichnet sich jedoch ab, dass sie über die Haus- und Facharztverträge immer weitere Bereiche des Versorgungsgeschehens erfassen. Profitieren sollen von diesen Verträgen alle: Kassen haben besseren Einfluss auf die Leistung, Leistungserbringer erhalten eine bessere Vergütung und Patienten eine bessere Versorgung. Mehr kosten soll es aber auch nicht. Ob dies gelingt, kann nur mit Mitteln der Versorgungsforschung gezeigt werden. Zudem ist zu beachten, dass durch Direktverträge keine Schlechterstellung im Vergleich zur Regelversorgung stattfinden darf. Diese in der bisherigen Diskussion wenig beachtete Vorgabe ist eine Steilvorlage für die Versorgungsforschung.
01.06.2009
Die „Aut-idem“-Regelung und die Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V zählen zu den bedeutendsten Regulierungsmaßnahmen bezüglich der Arzneimittelausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung. Beide Maßnahmen zielen darauf, patentfreie Originalpräparate durch wirkstoffgleiche, günstigere Präparate, sogenannte Generika, zu ersetzen. Allerdings sind wirkstoffgleiche Präparate aufgrund der Verwendung anderer Hilfs- und Trägerstoffe sowie der erlaubten Toleranzen bei den wirksamen Bestandteilen nicht zwangsläufig identisch zum Original. Ein Austausch des Präparates kann sich bei Krankheiten mit enger therapeutischer Breite, wie beispielsweise der Epilepsie, aufgrund dieser Toleranzen negativ auf den Verlauf auswirken. Erneut auftretende epileptische Anfälle können in diesem Fall dazu führen, dass durch den Austausch keine Kosten gespart, sondern Mehrausgaben generiert werden. Daher ist die Epilepsie eine Indikation, in der anstatt Rabatt-Ausschreibungen der Abschluss von Mehrwertverträgen angestrebt werden sollte. Diese fokussieren nicht nur auf Kosteneinsparungen, sondern auch auf die Optimierung der Patientenversorgung.