Abstracts nach Schlüsselbegriff: Rabattverträge
Ziel der Arzneimittel-Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) ist es, den Austausch wirkstoffgleicher Arzneimittel gemäß § 129 SGB V zu forcieren und so die Arzneimittelkosten der gesetzlichen Krankenversicherungen zu reduzieren. Durch die am 1. April 2007 erfolgte Scharfstellung der Rabattverträge durch das GKV-WSG ist das Thema der Arzneimittel-Substitution zunehmend in den Mittelpunkt des Interesses und der gesundheitspolitischen Diskussionen gerückt. Doch nicht in jedem Fall ist der Austausch eines Arzneimittels durch ein rabattiertes Produkt ohne Risiken. So gibt es bestimmte Erkrankungen bzw. „kritische Indikationen“, bei denen eine Substitution aufgrund der zwischen Herstellern von Arzneimitteln und gesetzlichen Krankenversicherungen vereinbarten Rabattverträge problematisch ist. Dies betrifft insbesondere Patienten mit einer medikamentösen Langzeittherapie, wie z. B. Epilepsie-Patienten bzw. so genannte „Critical dose drugs“ (Wirkstoffe mit geringer therapeutischer Breite). So kann ein Präparate-Austausch zumindest bei gut eingestellten Patienten mit Epilepsie negative Auswirkungen auf den weiteren Erkrankungsverlauf haben (Anfallsrezidive, Toxizität). Daher warnt die Deutsche Gesellschaft für Neurologie (DGN) in ihren Leitlinien vor einem unkontrollierten Austausch von Antiepileptika bei stabil und gut eingestellten Patienten (DGN 2008).
04.10.2012
Die Entwicklung im Gesundheitswesen beinhaltet als einen der wesentlichen regulierenden Faktoren die Umsetzung von Verträgen zwischen verschiedenen Playern. Verträge laufen nicht von alleine, es genügt nicht Inhalte zu vereinbaren und zu unterschreiben. Bereits bei Vertragsschluss muss die Evaluation mit berücksichtigt und geplant werden, und zwar nicht erst nach 3 Jahren, sondern laufend und begleitend. Die passende Quelle für die Informationen richtet sich, ebenso wie die Art und Anzahl der benötigten Informationen nach der Vertragsform und den Vertragsinhalten. Zur Betrachtung von Selektivverträgen mit Ärzten oder -gruppierungen werden Daten und Auswertungen aus Stichproben relevanter Größe, die auch regionale valide Betrachtungen und Hochrechnungen zulassen, benötigt. Auswertungen aus Abrechungsdaten reichen hier nicht aus, da sie das ärztliche Verhalten nicht in ausreichendem Maße widerspiegeln.
23.09.2012
Die vergangenen und vermutlich auch die aktuellen Reformen der Politik im Arzneimittelsektor stärken die im Bereich der Rabattverträge nach §130a SGB V für die GKV tätigen Dienstleister. Der Grund dafür liegt wesentlich in der Komplexität der Materien als auch in der Bündelung von Nachfragevolumen. Trotz des Zusammenschlusses von mehreren Krankenkassen wünschen diese jedoch, ihre individuellen Interessen im Vertragsgeschehen abgebildet zu sehen. Dienstleister wie die GWQ ServicePlus AG werden daran gemessen, ob sie einerseits individuelle Vertragsstrategien im Arzneimittelbereich ermöglichen und andererseits erfolgreich hohe Rabatte erzielen. Begleitet wird dies mit der komplexen Aufgabe der technischen Umsetzung der Verträge und auch einer weitreichenden Beratungsleistung zu Arzneimittelverträgen. Diese betrifft pharmazeutische, vergaberechtliche, datentechnische und finanzielle Aspekte.
01.06.2010
Rabattverträge haben in der Arzneimittelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eine herausragende Rolle eingenommen. Dabei unterlag dieses Wettbewerbsfeld in vieler Hinsicht einem dramatischen Wandel. Nicht nur die Vertragsgestaltung, die Umsetzung, auch die juristische Bewertung und die öffentliche Wahrnehmung haben sich verändert. Umsetzungsprobleme aus den Anfängen sind zum großen Teil behoben. Die Einsparungen aus den Verträgen sind für die GKV essentiell – jede gesetzliche Krankenkasse hat zahlreiche Verträge gemeldet. Der Beitrag gibt einen Überblick aus den Erfahrungen der Deutschen BKK.
01.06.2010
Das Instrument der Arzneimittel-Rabattverträge wurde in das System der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) implementiert, um die Arzneimittelausgaben im ambulanten Bereich einzudämmen. Mit dem am 1. April 2007 in Kraft getretenen GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wurde der Weg entscheidend dafür geebnet, dass Krankenkassen mit pharmazeutischen Herstellern Rabattverträge wirksamer als bis dahin abschließen können. Apotheker müssen seitdem bevorzugt rabattierte Medikamente abgeben. Im Idealfall können sowohl Hersteller als auch Krankenkassen von solchen Rabattvereinbarungen profitieren.
01.06.2010
Die „Aut-idem“-Regelung und die Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V zählen zu den bedeutendsten Regulierungsmaßnahmen bezüglich der Arzneimittelausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung. Beide Maßnahmen zielen darauf, patentfreie Originalpräparate durch wirkstoffgleiche, günstigere Präparate, sogenannte Generika, zu ersetzen. Allerdings sind wirkstoffgleiche Präparate aufgrund der Verwendung anderer Hilfs- und Trägerstoffe sowie der erlaubten Toleranzen bei den wirksamen Bestandteilen nicht zwangsläufig identisch zum Original. Ein Austausch des Präparates kann sich bei Krankheiten mit enger therapeutischer Breite, wie beispielsweise der Epilepsie, aufgrund dieser Toleranzen negativ auf den Verlauf auswirken. Erneut auftretende epileptische Anfälle können in diesem Fall dazu führen, dass durch den Austausch keine Kosten gespart, sondern Mehrausgaben generiert werden. Daher ist die Epilepsie eine Indikation, in der anstatt Rabatt-Ausschreibungen der Abschluss von Mehrwertverträgen angestrebt werden sollte. Diese fokussieren nicht nur auf Kosteneinsparungen, sondern auch auf die Optimierung der Patientenversorgung.
17.12.2008
Es zeichnet sich derzeit ab, dass die Rabattverträge eine Entwicklung verstärken, die zu Marktergebnissen führt, die weder der relativen noch der absoluten Wertigkeit der Arzneimittel gerecht werden und damit zu allokativen Ineffizienzen führen. Vor diesem Hintergrund wurde ein Vorschlag für einen zentralen Ansatz der Steuerung des generikafähigen Arzneimittelmarktes, basierend auf einer Kosten-Nutzen-Bewertung, entwickelt. Der Kern des Modells besteht darin, dass die Erstattungspreise in der GKV so festgelegt werden, dass sie das Nutzenverhältnis der Arzneimittel untereinander widerspiegeln. Auf diese Weise induziert der Ansatz eine bedürfnisorientierte und effiziente Verteilung der knappen Ressourcen in der Arzneimittelversorgung. Der Ansatz bietet darüber hinaus ein pragmatisches Mehr-Schritt-Szenario bei Budgetneutralität in der Einführungsphase des Modells.